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   BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75   

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https://dejure.org/1975,7952
BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75 (https://dejure.org/1975,7952)
BGH, Entscheidung vom 03.09.1975 - 2 StR 400/75 (https://dejure.org/1975,7952)
BGH, Entscheidung vom 03. September 1975 - 2 StR 400/75 (https://dejure.org/1975,7952)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe - Voraussetzungen des Verbüßens einer früheren Strafe im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51

    Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Urteils - "Zeitpunkt der Verurteilung"

    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Handelt es sich um mehrere tatrichterliche Urteile in derselben Strafsache, so ist in der Regel das letzte Urteil dafür entscheidend, ob eine frühere Strafe zur Zeit der "Verurteilung" verbüßt war (BGHSt 2, 230, 232).

    Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 -).

  • BGH, 18.01.1966 - 5 StR 500/65
    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 -).
  • BGH, 12.12.1952 - 2 StR 325/52
    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 30.10.1953 - 2 StR 329/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

    Auszug aus BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75
    Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 -).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGHGA 1979, 189; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75, 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75, 22. Februar 1979 - 4 StR 706/78, 15. August 1979 - 3 StR 269/79 und 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.Nachw.).

    Erforderlich ist nur, daß er einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).

  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).

    Erforderlich ist nur, dass er einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.1975 - 2 StR 400/75).

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09

    Verminderte Schuldfähigkeit (obligatorische Prüfung der Strafmilderung);

    Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH, Beschluss vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Möglichkeit

    Sollte diese erforderliche Prüfung jedoch ergeben, daß mit keiner der vorausgehenden, jedoch nach der Tatzeit liegenden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann, weil die verhängten Strafen jeweils vor dem tatrichterlichen Urteil im vorliegenden Verfahren durch Verbüßung erledigt waren, so darf dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern ist bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 und vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75).
  • BGH, 21.06.1979 - 4 StR 250/79

    Wiederholungstäterschaft als für die Strafhöhe berücksichtungsfähiger

    Sie können daher nach § 55 Abs. 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

    Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12, 94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 -).
  • BGH, 16.08.1978 - 2 StR 401/78

    Berücksichtigung der Härte der Unmöglichkeit einer an sich erforderlichen

    Darin liegt eine Härte, die bei der jetzigen Strafzumessung berücksichtigt werden muß (vgl. BGHSt 2, 230, 233; BGH, Beschl. vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 73/78

    Notwendigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe

    Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob dies geschehen ist, muß die Einzelstrafe aufgehoben werden (BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 - und vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 -).
  • BGH, 30.10.1975 - 2 StR 446/75

    Berücksichtigung der besonderen Härte für den Angeklagten bei der Strafzumessung

    Die darin für den Angeklagten liegende Härte muß bei der neuen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 2, 230, 233; zuletzt BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 30.09.1980 - 5 StR 527/80

    Bedeutsamkeit einer langdauernden, von den Angeklagten nicht zu vertretenden

    Dieser Umstand stellt für die Angeklagten eine Härte dar, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 - und vom 30. Oktober 1978 - 4 StR 578/78 -).
  • BGH, 12.12.1979 - 2 StR 460/79

    Verminderte Schuldfähigkeit eines Angeklagten als Grund für das Vorliegen eines

  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 53/78

    Berücksichtigung einer im Nachhinein gebotenen, aber nicht mehr möglichen,

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